Satzung der GDCV e.V.

Satzung des VereinsGesellschaft für Deutsch-Chinesische Verständigung“
(
德中交流协会)

1. Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Deutsch – Chinesische Verständigung“ (Chinesisch: 德中交流协会) – er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweckbestimmung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung; der Satzungszweck soll insbesondere durch die Beiträge der Mitglieder und das Sammeln von Spenden sowie auf andere geeignete Weise verwirklicht werden.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, der Studentenhilfe und der Völkerverständigung, insbesondere will der Verein die gegenseitige Verständigung und Freundschaft zwischen Deutschland und China sowie den Dialog und den Austausch der beiden Länder fördern. Der Tätigkeitsbereich liegt vorwiegend in den Bereichen Kultur, Kunst, Musik, Bildung und Medien. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung gegenseitiger Besuche, Informationsveranstaltungen, gemeinschaftliche Aktivitäten, Vorträge und Dialoge sowie die Vergabe von Zuschüssen und Stipendien.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

3. Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und Firma werden.
  2. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Kündigung. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und kann nur unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. In besonderen Fällen kann der Vorstand einem Mitglied den Austritt vorzeitig gestatten.
    2. Ausschließung. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Vereinsinteressen zuwidergehandelt hat bzw. schuldhaft die Interessen oder das Ansehen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zugeben. Ist das Mitglied nicht in der Versammlung anwesend, wird ihm der Ausschließungsbeschluss vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Wenn ein Mitglied auch nach zweimaliger Zahlungserinnerung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, kann es ebenfalls vom Verein ausgeschlossen werden.
    3. Tod bzw. Auflösung der juristischen Person bzw. Löschung der Firma im Handelsregister.

 

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den gemeinsamen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
    2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

 

5. Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag.
  2. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt.
  3. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag eines Mitgliedes ermäßigen.
  4. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitrags- oder Umlagepflicht befreit.

 

6. Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung

 

7. Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Er soll aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitgliedern bestehen.
  2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Seine Stellvertreter sind nur zusammen mit einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden handlungsfähig. Im Innenverhältnis zum Verein werden die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

 

8 Aufgaben des Vorstandes

  • Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a.) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der              Aufstellung der Tagesordnung
    b.) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    c.) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
    d.) die Aufnahme neuer Mitglieder

 

9 Bestellung des Vorstands

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

10. Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

 

11. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:

  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder nach ihren Funktionen und deren Abberufung,
  2. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  4. die Änderung der Satzung,
  5. die Auflösung des Vereins.

 

12. Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr zur Erfüllung der ihr nach § 11 übertragenen Aufgaben einberufen.
  2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Zwischen dem Absenden der Benachrichtigung und der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

13. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
    2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
    4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

14. Auflösung des Vereins

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.

 

 

 

 

Hamburg, den 15.04.2022